| |||||||||| | | |||||||||| | Wie dargelegt wurde, war die Gemeinde Bilten nämlich hauptverantwortlich für den Betrieb der Deponie und der damit einhergehenden widerrechtlichen Ablagerung von Abfällen, was es als sachgerecht erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin etwas mehr als einen Drittel der angefallenen Sanierungskosten zu tragen hat, zumal die Gemeinde Bilten von der Deponie profitierte. Daneben erweist sich auch das Verhältnis des Kostenanteils der Beschwerdeführerin zu demjenigen des Beigeladenen, welcher 50 % höher liegt, als rechtmässig.