Selbst wenn man davon ausginge, dass die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts erst mit dem Projekt "Linth 2000" eingetreten ist, verletzte der Beschwerdegegner 1 sein Ermessen nicht, indem er der Beschwerdeführerin einen Kostenanteil von 4/11 auferlegte. | |||||||||| | | |||||||||| | Wie dargelegt wurde, war die Gemeinde Bilten nämlich hauptverantwortlich für den Betrieb der Deponie und der damit einhergehenden widerrechtlichen Ablagerung von Abfällen, was es als sachgerecht erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin etwas mehr als einen Drittel der angefallenen Sanierungskosten zu tragen hat, zumal die Gemeinde Bilten von der Deponie profitierte.