E. 5 d/bb). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.5 Bei der Kostenverlegung stand dem Beschwerdegegner 1 ein beträchtliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (BGer-Urteil 1C_566/2011 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2.1). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts erst mit dem Projekt "Linth 2000" eingetreten ist, verletzte der Beschwerdegegner 1 sein Ermessen nicht, indem er der Beschwerdeführerin einen Kostenanteil von 4/11 auferlegte.