Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Sanierung dem Beigeladenen, nicht aber der Beschwerdeführerin, einen Vorteil verschafft. | |||||||||| | | |||||||||| | Der Kanton nahm seine Aufsichtsfunktionen nicht genügend war. Wenn der Staat die ihm obliegenden Aufgaben der präventiven Gefahrenabwehr nicht richtig erfüllt, darf er im Allgemeinen zwar nicht als unmittelbarer Verursacher betrachtet werden. Durch die Duldung der Deponie nahm der Kanton aber die Gefahr einer Gewässerverschmutzung in Kauf, weshalb er ausnahmsweise auch als Verhaltensstörer zu gelten hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1990, in ZBl 92/1991 212 ff. E. 5 d/bb).