Auch profitierte sie vom Betrieb der Deponie, da es gemäss dem bis am 31. Dezember 1998 in Kraft stehenden Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten vom 4. Juli 1964 eine kommunale Aufgabe war, für die Ablagerung von Kehricht gemeindeweise oder zentrale Ablagerungsplätze zur Verfügung zu stellen. | |||||||||| | | |||||||||| | Der Beigeladene muss sich einerseits als Rechtsnachfolger der Eidgenössischen Linthunternehmung deren Verhalten anrechnen lassen. Als Eigentümerin des Grundstücks gilt die Eidgenössische Linthunternehmung als Zustandsstörerin.