An diesen Ausführungen ist festzuhalten. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4 Da die Gemeinde Bilten die Verantwortung für die Deponie trug, gilt sie als Verhaltensstörerin. Ihr kommt ein erhebliches Verschulden zu, da sie die Gesetzeswidrigkeit der Deponie gekannt hatte oder zumindest hätte kennen müssen. Auch profitierte sie vom Betrieb der Deponie, da es gemäss dem bis am 31. Dezember 1998 in Kraft stehenden Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten vom 4. Juli 1964 eine kommunale Aufgabe war, für die Ablagerung von Kehricht gemeindeweise oder zentrale Ablagerungsplätze zur Verfügung zu stellen.