Die Abfallentsorgung sei eine kommunale Aufgabe gewesen. Die Gemeinde Bilten sei für den Betrieb der Deponie verantwortlich gewesen. Sie habe über den Zugang zur Deponie entscheiden können. Es sei deshalb ihr anzurechnen, dass Private jederzeit ungehinderten Zugang zur Deponie gehabt hätten und dass keine Kontrolle des Ablagerungsguts vorgenommen worden sei. Daran ändere weder etwas, dass die Gemeinde einen privaten Unternehmer mit der Einsammlung und Deponierung der Siedlungsabfälle beauftragt und dafür entschädigt habe, noch, dass sie der Eidgenössischen Linthunternehmung eine Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks von Fr. 1'000.- bezahlt habe.