Daneben ist das Gewicht der Verursachung zu berücksichtigen, schliesslich dürfen auch Billigkeitsgründe herbeigezogen werden (Pierre Tschannen, in Vereinigung für Umweltrecht und Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 32d N. 21 ff.). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2011 ausgeführt, dass die Gemeinde Bilten die Kiesgrube Dreieckswäldli als Deponie bestimmt habe und dass in dieser spätestens ab dem 1. September 1968 bis zur Inbetriebnahme der Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen im Jahr 1973 Kehricht abgelagert worden sei. Die Abfallentsorgung sei eine kommunale Aufgabe gewesen.