Mit der Regelung von Art. 32d USG wollte sich der Gesetzgeber an diese bundesgerichtliche Praxis anlehnen (BGE 131 II 743 E. 3.1, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | Für die Festlegung der Kostenanteile ist vorab nach dem Mass der Verantwortung zu fragen. Dabei ist die Art der Verursachung zentral, wobei in erster Linie der schuldhafte Verhaltensstörer und in letzter Linie der schuldlose Zustandsstörer zu belangen ist. Daneben ist das Gewicht der Verursachung zu berücksichtigen, schliesslich dürfen auch Billigkeitsgründe herbeigezogen werden (Pierre Tschannen, in Vereinigung für Umweltrecht und Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art.