59 USG bzw. Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GschG) beurteilt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dabei zur Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Verhaltens- als auch den Zustandsstörer kostenpflichtig erklärt. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen analog heranzuziehen sind (vgl. Art. 51 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Mit der Regelung von Art.