Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gelangt deshalb Art. 32d USG unabhängig davon zur Anwendung, ob der Standort auch ohne das Projekt des Beigeladenen sanierungsbedürftig gewesen wäre (vgl. BGer-Urteile 1A.145/1993 und 1A.155/1993 vom 15. Juni 1994, in URP 1994 501 ff., zum Zusammenwirken verschiedener Störer, wenn durch einen Eingriff in den belasteten Standort unmittelbar bewirkt wird, dass eine ruhende Belastung mobilisiert wird). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Das Gesetz legt nicht näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Vor dem Inkrafttreten von Art. 32d USG wurde die Kostentragung für die Sanierung belasteter Standorte nach Art. 59 USG bzw. Art.