| |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Zu beachten ist jedenfalls, dass die Deponie viel grösser war als angenommen. Der Deponierkörper lag ständig im Grundwasser, was die Untersuchung durch die B.______AG relativiert. Ohne Projekt "Linth 2000" hätte der Beschwerdegegner 1 weitere Untersuchungen zur Sanierungsbedürftigkeit des Grundstücks in Auftrag geben müssen. Ob der Standort auch unabhängig vom Projekt des Beigeladenen als sanierungsbedürftig zu gelten gehabt hätte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht entschieden werden und dürfte im Nachhinein ohnehin kaum feststellbar sein. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann dies jedoch offen bleiben.