Ebenso wenig bestand für das BAFU in seiner Verfügung vom 16. April 2009 Bedarf, sich darüber zu äussern, ob der Standort auch ohne das Projekt "Linth 2000" sanierungsbedürftig sei, da es davon ausging, dass dies für den Entscheid über einen Bundesbeitrag nicht massgebend sei. Wenn es nun am 21. November 2013 den Bundesbeitrag gestützt auf das Vertrauensschutzprinzip sprach und ausführte, dass der Standort ohne das Projekt des Beigeladenen nicht sanierungsbedürftig gewesen sei, erweist sich diese Auffassung mangels eingehender Begründung als unsubstantiiert. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Zu beachten ist jedenfalls, dass die Deponie viel grösser war als angenommen.