| |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Aus dem Umstand, dass die B.______AG die fehlende Sanierungsbedürftigkeit des Standorts damit begründete, kein gemessener Wert übersteige die Hälfte eines Altlasten-Konzentrationswerts, ergibt sich, dass sie die Sanierungsbedürftigkeit einzig nach Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV prüfte. Hingegen äusserte sie sich nicht dazu, ob der Standort gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a AltlV sanierungsbedürftig ist. Der Beschwerdegegner 1 bejahte eine Sanierungsbedürftigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a AltlV, da der Standort künftig regelmässig überflutet werde.