Es sei darum von einer konkreten Gefahr für das Grundwasser auszugehen. Da der Standort überwachungsbedürftig und ein ungenügender Rückhalt aufgrund der regelmässigen Flutung zu erwarten sei, erweise sich dieser als sanierungsbedürftig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d AltlV. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.1.3 Die B.______AG ging in ihren Berichten davon aus, dass die Belastungen in Tiefen von randlich 1,5 m bis zu 4 m im Zentrum der Deponie reichten und dass die Deponiebasis – zumindest bei hohem Grundwasserstand - im Grundwasser liege.