Diese würden die geringen Konzentrationen von Schadstoffen, wie sie bereits bei der früheren Beprobung festgestellt worden seien, belegen. Eine Sanierungsbedürftigkeit nach Art. 9 Abs. 2 AltlV sei nicht gegeben, da kein gemessener Wert die Hälfte eines Altlasten-Konzentrationswerts übersteige. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.1.2 Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Verfügung vom 19. März 2009 aus, der Standort sei zumindest überwachungsbedürftig, da im Eluat der Materialprobe eine Zinkkonzentration von 9,03 mg/l festgestellt worden sei.