Sanierungsbedürftig ist ein belasteter Standort hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers gemäss Art. 9 Abs. 2 AltlV unter anderem, wenn bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet (lit. b) oder wenn der Standort überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht (lit. d).