| |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Ein belasteter Standort ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AltlV hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn im Eluat des Materials des Standorts ein Konzentrationswert nach Anhang 1 dieser Verordnung überschritten ist (lit. a) oder im Abstrombereich des Standorts von diesem stammende Stoffe festgestellt werden, die die Gewässer verunreinigen können (lit.