| |||||||||| | | |||||||||| | 2.4 Der Beigeladene geht schliesslich davon aus, dass die Kostenverteilung angemessen sei. Die Beschwerdeführerin bzw. die Gemeinde Bilten als ihre Rechtsvorgängerin sei als jahrelange Betreiberin der Kehrichtdeponie ursächlich für die Altlastensanierung verantwortlich. Ohne Deponie wäre nie eine Sanierung erforderlich geworden. Der Anteil von 4/11 der Kosten trage diesem Umstand angemessen Rechnung. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Die Kantone sorgen gemäss Art.