| |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Der Beschwerdegegner 2 führte in seinem Entscheid im Wesentlichen aus, der Standort Dreieckswäldli sei unabhängig vom Hochwasser- bzw. Wilddurchlassbauvorhaben sanierungsbedürftig gewesen. Die Überbindung von 4/11 der Sanierungskosten an die Gemeinde Glarus Nord erschiene aber selbst dann als angemessen, wenn die Sanierungsbedürftigkeit erst wegen des Hochwasser- und Wilddurchlassbauvorhabens eingetreten wäre. Würde der Beigeladene diesfalls wegen des Vorhabens als Verhaltensstörer gelten, wäre dies bei der Festlegung seines Sanierungsanteils als Zustandsstörer kostenmindernd zu berücksichtigen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.4