| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Der Beschwerdegegner 1 ist der Auffassung, dass der Standort Dreieckswäldli ungeachtet des Bauvorhabens des Beigeladenen sanierungsbedürftig gewesen sei. Die Voruntersuchung habe gezeigt, dass ein Teil der Ablagerung im Grundwasser gelegen habe. Dies habe zum Schluss geführt, dass aufgrund der grossen Schadstoffmenge und der leichten Mobilisierbarkeit dieser Stoffe eine konkrete Gefahr für die nahe gelegenen Grundwasserfassungen bestanden habe.