b der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlastenverordnung, AltlV) komme keine selbstständige Bedeutung zu. Die Kosten von Massnahmen im Sinne von Art. 3 lit. b AltlV seien denn auch nicht einer öffentlich-rechtlichen Kostenverteilung gemäss Art. 32 lit. d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) zugänglich. Sollten ihr dennoch Kosten auferlegt werden, seien diese auf maximal 4/20 zu begrenzen. Mit seinem Verteilschlüssel habe der Beschwerdegegner 1 sein Ermessen missbraucht. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2