Ohne Hochwasser- bzw. Wilddurchlass-Bauvorhaben wäre die ehemalige Deponie in der Kategorie "überwachungsbedürftig" verblieben. Da der Standort Dreieckswäldli somit erst durch die Erstellung der Überflutungszone sanierungsbedürftig geworden sei, seien die Kosten der Altlastensanierung vollumfänglich dem Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks aufzuerlegen. Bei bloss überwachungsbedürftigen Standorten seien die Kosten von eigentlichen Sanierungsmassnahmen altlastenrechtlich nicht notwendig. Art. 3 lit. b der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlastenverordnung, AltlV) komme keine selbstständige Bedeutung zu.