107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Hingegen steht dem Verwaltungsgericht die Ermessenskontrolle nur ausnahmsweise zu (Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Insbesondere ist nicht die Veranlagung oder Rückerstattung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Entschädigung strittig (vgl. Art. 107 Abs. 2 lit.