Eventualiter sei ihr Anteil auf maximal 20 % festzulegen. Subeventualiter sei das Verfahren an den Regierungsrat mit der Auflage zurückzuweisen, ihren Anteil an den Sanierungskosten neu festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DBU und des Linthwerks. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Das Verwaltungsgericht lud am 8. Januar 2015 das Linthwerk in das Verfahren bei. Dieses schloss am 4. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. Der Regierungsrat beantragte am 6. Februar 2015 Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord.