eventualiter sei ihr Kostenanteil auf maximal 20 % festzulegen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 25. November 2014 bei Ausstand des Vorstehers des DBU ab. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 In der Folge gelangte die Gemeinde Glarus Nord mit Beschwerde vom 6. Januar 2015 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats und der Verfügung des DBU. Ihr seien im Zusammenhang mit der Sanierung der Deponie im Dreieckswäldli keine Sanierungskosten aufzuerlegen. Eventualiter sei ihr Anteil auf maximal 20 % festzulegen.