| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Nachdem das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 21. November 2013 einen Abgeltungsbeitrag von 40 % der anrechenbaren Gesamtkosten der Sanierung festgelegt hatte, auferlegte das DBU mit Verfügung vom 16. Januar 2014 der Linthverwaltung (recte: dem Linthwerk) 6/11, der Gemeinde Glarus Nord 4/11 und dem Kanton Glarus 1/11 der nicht durch den Bund abgegoltenen Kosten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Dagegen erhob die Gemeinde Glarus Nord am 17. Februar 2014 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Ihr seien keine Sanierungskosten aufzuerlegen; eventualiter sei ihr Kostenanteil auf maximal 20 % festzulegen.