| |||||||||| | | |||||||||| | 1.5 In der Folge erhob die Gemeinde Glarus Nord am 23. Januar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat am 10. Oktober 2012 (Verfahren 1C_46/2012) auf die Beschwerde nicht ein, da es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid gehandelt hatte. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1