{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00003_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=470&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "42746e55c35cb6cce74ea7b4a5fa4a78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00003", "VG.2015.237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:53", "Checksum": "3308e1a88207341a3ec2636326a6c1aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nDer Kanton nahm seine Aufsichtsfunktionen nicht genügend war. Wenn der Staat die ihm obliegenden Aufgaben der präventiven Gefahrenabwehr nicht richtig erfüllt, darf er im Allgemeinen zwar nicht als unmittelbarer Verursacher betrachtet werden. Durch die Duldung der Deponie nahm der Kanton aber die Gefahr einer Gewässerverschmutzung in Kauf, weshalb er ausnahmsweise auch als Verhaltensstörer zu gelten hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1990, in ZBl 92/1991 212 ff. E. 5 d/bb).\n5.5 Bei der Kostenverlegung stand dem Beschwerdegegner 1 ein beträchtliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (BGer-Urteil 1C_566/2011 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2.1). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts erst mit dem Projekt \"Linth 2000\" eingetreten ist, verletzte der Beschwerdegegner 1 sein Ermessen nicht, indem er der Beschwerdeführerin einen Kostenanteil von 4/11 auferlegte.\nWie dargelegt wurde, war die Gemeinde Bilten nämlich hauptverantwortlich für den Betrieb der Deponie und der damit einhergehenden widerrechtlichen Ablagerung von Abfällen, was es als sachgerecht erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin etwas mehr als einen Drittel der angefallenen Sanierungskosten zu tragen hat, zumal die Gemeinde Bilten von der Deponie profitierte. Daneben erweist sich auch das Verhältnis des Kostenanteils der Beschwerdeführerin zu demjenigen des Beigeladenen, welcher 50 % höher liegt, als rechtmässig. Dem Beigeladenen kommt hinsichtlich der Deponie ein ungleich geringeres Verschulden an der Verursachung der Sanierungsbedürftigkeit des Standorts zu, während er jedoch für das die Sanierungsbedürftigkeit mitverursachende Projekt \"Linth 2000\" voll einzustehen hat. Der Kanton hat schliesslich nur deshalb einen Anteil der Kosten zu tragen, weil er seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen war. Dass dieser Anteil mit 1/11 gering ausfällt, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen erachtet auch das BAFU die Kostenaufteilung als rechtmässig.\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nDie unterliegende Beschwerdeführerin ist an der vorliegenden Angelegenheit wirtschaftlich interessiert, weshalb ihr die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG).\nDer unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist aber auch den Beschwerdegegnern und dem Beigeladenen mangels Vorliegens besonderer Umstände nicht zuzusprechen (Art. 138 Abs. 4 VRG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDer Beschwerdeführerin wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- auferlegt und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}