{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00003_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=470&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "42746e55c35cb6cce74ea7b4a5fa4a78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00003", "VG.2015.237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:53", "Checksum": "3308e1a88207341a3ec2636326a6c1aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n5.\n5.1 Selbst wenn der Standort erst deshalb sanierungspflichtig geworden wäre, weil er neu regelmässig überflutet wird, ist er nicht alleine aufgrund des Projekts \"Linth 2000\" sanierungsbedürftig. Erste Voraussetzung für die Sanierungsbedürftigkeit bildet vielmehr der Betrieb der Deponie, welcher überhaupt zur Belastung des Standorts führte. Es würde folglich dem in Art. 2 USG statuierten Verursacherprinzip widersprechen, wenn die Beschwerdeführerin sich der Pflicht zur Kostenbeteiligung mit der Begründung entziehen könnte, der belastete Standort sei erst aufgrund der mit dem Bauprojekt einhergehenden regelmässigen Überflutung sanierungsbedürftig geworden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gelangt deshalb Art. 32d USG unabhängig davon zur Anwendung, ob der Standort auch ohne das Projekt des Beigeladenen sanierungsbedürftig gewesen wäre (vgl. BGer-Urteile 1A.145/1993 und 1A.155/1993 vom 15. Juni 1994, in URP 1994 501 ff., zum Zusammenwirken verschiedener Störer, wenn durch einen Eingriff in den belasteten Standort unmittelbar bewirkt wird, dass eine ruhende Belastung mobilisiert wird).\n5.2 Das Gesetz legt nicht näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Vor dem Inkrafttreten von Art. 32d USG wurde die Kostentragung für die Sanierung belasteter Standorte nach Art. 59 USG bzw. Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GschG) beurteilt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dabei zur Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Verhaltens- als auch den Zustandsstörer kostenpflichtig erklärt. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen analog heranzuziehen sind (vgl. Art. 51 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Mit der Regelung von Art. 32d USG wollte sich der Gesetzgeber an diese bundesgerichtliche Praxis anlehnen (BGE 131 II 743 E. 3.1, mit Hinweisen).\nFür die Festlegung der Kostenanteile ist vorab nach dem Mass der Verantwortung zu fragen. Dabei ist die Art der Verursachung zentral, wobei in erster Linie der schuldhafte Verhaltensstörer und in letzter Linie der schuldlose Zustandsstörer zu belangen ist. Daneben ist das Gewicht der Verursachung zu berücksichtigen, schliesslich dürfen auch Billigkeitsgründe herbeigezogen werden (Pierre Tschannen, in Vereinigung für Umweltrecht und Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 32d N. 21 ff.).\n5.3 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2011 ausgeführt, dass die Gemeinde Bilten die Kiesgrube Dreieckswäldli als Deponie bestimmt habe und dass in dieser spätestens ab dem 1. September 1968 bis zur Inbetriebnahme der Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen im Jahr 1973 Kehricht abgelagert worden sei. Die Abfallentsorgung sei eine kommunale Aufgabe gewesen. Die Gemeinde Bilten sei für den Betrieb der Deponie verantwortlich gewesen. Sie habe über den Zugang zur Deponie entscheiden können. Es sei deshalb ihr anzurechnen, dass Private jederzeit ungehinderten Zugang zur Deponie gehabt hätten und dass keine Kontrolle des Ablagerungsguts vorgenommen worden sei. Daran ändere weder etwas, dass die Gemeinde einen privaten Unternehmer mit der Einsammlung und Deponierung der Siedlungsabfälle beauftragt und dafür entschädigt habe, noch, dass sie der Eidgenössischen Linthunternehmung eine Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks von Fr. 1'000.- bezahlt habe. Schliesslich hätte der Gemeinderat zumindest wissen müssen, dass die Deponie von Anfang an gesetzwidrig gewesen sei. Dem Kanton sei hingegen anzulasten, dass er seiner Aufsichtsfunktion gegenüber der Deponie nicht nachgekommen sei. Die kantonalen Behörden hätten gewusst, dass die Deponie existiere und hätten dagegen einschreiten müssen. An diesen Ausführungen ist festzuhalten.\n5.4 Da die Gemeinde Bilten die Verantwortung für die Deponie trug, gilt sie als Verhaltensstörerin. Ihr kommt ein erhebliches Verschulden zu, da sie die Gesetzeswidrigkeit der Deponie gekannt hatte oder zumindest hätte kennen müssen. Auch profitierte sie vom Betrieb der Deponie, da es gemäss dem bis am 31. Dezember 1998 in Kraft stehenden Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten vom 4. Juli 1964 eine kommunale Aufgabe war, für die Ablagerung von Kehricht gemeindeweise oder zentrale Ablagerungsplätze zur Verfügung zu stellen.\nDer Beigeladene muss sich einerseits als Rechtsnachfolger der Eidgenössischen Linthunternehmung deren Verhalten anrechnen lassen. Als Eigentümerin des Grundstücks gilt die Eidgenössische Linthunternehmung als Zustandsstörerin. Indem sie die Deponierung des Abfalls gegen Entgelt duldete, hat sie auch als Verhaltensstörerin zu gelten, wobei ihr Verschulden im Gegensatz zu demjenigen der Gemeinde Bilten als deutlich geringer einzuschätzen ist. Geht man mit der Beschwerdeführerin sodann davon aus, dass der belastete Standort erst durch das Projekt \"Linth 2000\" sanierungsbedürftig wurde, ist der Beigeladene zudem Verhaltensstörer. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Sanierung dem Beigeladenen, nicht aber der Beschwerdeführerin, einen Vorteil verschafft."}