{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00003_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=470&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "42746e55c35cb6cce74ea7b4a5fa4a78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00003", "VG.2015.237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:00", "Checksum": "72d2842498add914adea0aab16b4a2f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n5.3 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2011 ausgeführt, dass die Gemeinde Bilten die Kiesgrube Dreieckswäldli als Deponie bestimmt habe und dass in dieser spätestens ab dem 1. September 1968 bis zur Inbetriebnahme der Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen im Jahr 1973 Kehricht abgelagert worden sei. Die Abfallentsorgung sei eine kommunale Aufgabe gewesen. Die Gemeinde Bilten sei für den Betrieb der Deponie verantwortlich gewesen. Sie habe über den Zugang zur Deponie entscheiden können. Es sei deshalb ihr anzurechnen, dass Private jederzeit ungehinderten Zugang zur Deponie gehabt hätten und dass keine Kontrolle des Ablagerungsguts vorgenommen worden sei. Daran ändere weder etwas, dass die Gemeinde einen privaten Unternehmer mit der Einsammlung und Deponierung der Siedlungsabfälle beauftragt und dafür entschädigt habe, noch, dass sie der Eidgenössischen Linthunternehmung eine Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstücks von Fr. 1'000.- bezahlt habe. Schliesslich hätte der Gemeinderat zumindest wissen müssen, dass die Deponie von Anfang an gesetzwidrig gewesen sei. Dem Kanton sei hingegen anzulasten, dass er seiner Aufsichtsfunktion gegenüber der Deponie nicht nachgekommen sei. Die kantonalen Behörden hätten gewusst, dass die Deponie existiere und hätten dagegen einschreiten müssen. An diesen Ausführungen ist festzuhalten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4 Da die Gemeinde Bilten die Verantwortung für die Deponie trug, gilt sie als Verhaltensstörerin. Ihr kommt ein erhebliches Verschulden zu, da sie die Gesetzeswidrigkeit der Deponie gekannt hatte oder zumindest hätte kennen müssen. Auch profitierte sie vom Betrieb der Deponie, da es gemäss dem bis am 31. Dezember 1998 in Kraft stehenden Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten vom 4. Juli 1964 eine kommunale Aufgabe war, für die Ablagerung von Kehricht gemeindeweise oder zentrale Ablagerungsplätze zur Verfügung zu stellen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer Beigeladene muss sich einerseits als Rechtsnachfolger der Eidgenössischen Linthunternehmung deren Verhalten anrechnen lassen. Als Eigentümerin des Grundstücks gilt die Eidgenössische Linthunternehmung als Zustandsstörerin. Indem sie die Deponierung des Abfalls gegen Entgelt duldete, hat sie auch als Verhaltensstörerin zu gelten, wobei ihr Verschulden im Gegensatz zu demjenigen der Gemeinde Bilten als deutlich geringer einzuschätzen ist. Geht man mit der Beschwerdeführerin sodann davon aus, dass der belastete Standort erst durch das Projekt \"Linth 2000\" sanierungsbedürftig wurde, ist der Beigeladene zudem Verhaltensstörer. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Sanierung dem Beigeladenen, nicht aber der Beschwerdeführerin, einen Vorteil verschafft. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer Kanton nahm seine Aufsichtsfunktionen nicht genügend war. Wenn der Staat die ihm obliegenden Aufgaben der präventiven Gefahrenabwehr nicht richtig erfüllt, darf er im Allgemeinen zwar nicht als unmittelbarer Verursacher betrachtet werden. Durch die Duldung der Deponie nahm der Kanton aber die Gefahr einer Gewässerverschmutzung in Kauf, weshalb er ausnahmsweise auch als Verhaltensstörer zu gelten hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1990, in ZBl 92/1991 212 ff. E. 5 d/bb). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.5 Bei der Kostenverlegung stand dem Beschwerdegegner 1 ein beträchtliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (BGer-Urteil 1C_566/2011 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2.1). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts erst mit dem Projekt \"Linth 2000\" eingetreten ist, verletzte der Beschwerdegegner 1 sein Ermessen nicht, indem er der Beschwerdeführerin einen Kostenanteil von 4/11 auferlegte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nWie dargelegt wurde, war die Gemeinde Bilten nämlich hauptverantwortlich für den Betrieb der Deponie und der damit einhergehenden widerrechtlichen Ablagerung von Abfällen, was es als sachgerecht erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin etwas mehr als einen Drittel der angefallenen Sanierungskosten zu tragen hat, zumal die Gemeinde Bilten von der Deponie profitierte. Daneben erweist sich auch das Verhältnis des Kostenanteils der Beschwerdeführerin zu demjenigen des Beigeladenen, welcher 50 % höher liegt, als rechtmässig. Dem Beigeladenen kommt hinsichtlich der Deponie ein ungleich geringeres Verschulden an der Verursachung der Sanierungsbedürftigkeit des Standorts zu, während er jedoch für das die Sanierungsbedürftigkeit mitverursachende Projekt \"Linth 2000\" voll einzustehen hat. Der Kanton hat schliesslich nur deshalb einen Anteil der Kosten zu tragen, weil er seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen war. Dass dieser Anteil mit 1/11 gering ausfällt, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen erachtet auch das BAFU die Kostenaufteilung als rechtmässig. |\n||||||||||\n|\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDie unterliegende Beschwerdeführerin ist an der vorliegenden Angelegenheit wirtschaftlich interessiert, weshalb ihr die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDer unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu. Eine solche ist aber auch den Beschwerdegegnern und dem Beigeladenen mangels Vorliegens besonderer Umstände nicht zuzusprechen (Art. 138 Abs. 4 VRG). |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}