{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00003_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=470&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "42746e55c35cb6cce74ea7b4a5fa4a78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00003", "VG.2015.237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:00", "Checksum": "72d2842498add914adea0aab16b4a2f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n4.2 Aus dem Umstand, dass die B.______AG die fehlende Sanierungsbedürftigkeit des Standorts damit begründete, kein gemessener Wert übersteige die Hälfte eines Altlasten-Konzentrationswerts, ergibt sich, dass sie die Sanierungsbedürftigkeit einzig nach Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV prüfte. Hingegen äusserte sie sich nicht dazu, ob der Standort gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a AltlV sanierungsbedürftig ist. Der Beschwerdegegner 1 bejahte eine Sanierungsbedürftigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a AltlV, da der Standort künftig regelmässig überflutet werde. Ob der Standort auch ohne das Bauvorhaben \"Linthwerk 2000\" des Beigeladenen sanierungsbedürftig gewesen wäre, liess er offen, indem er ausführte, der Standort sei \"zumindest überwachungsbedürftig\". Es bestand denn auch kein Grund dazu, näher auf diese Frage einzugehen, da das Bauprojekt im Verfügungszeitpunkt bereits in der Ausführungsphase war. Ebenso wenig bestand für das BAFU in seiner Verfügung vom 16. April 2009 Bedarf, sich darüber zu äussern, ob der Standort auch ohne das Projekt \"Linth 2000\" sanierungsbedürftig sei, da es davon ausging, dass dies für den Entscheid über einen Bundesbeitrag nicht massgebend sei. Wenn es nun am 21. November 2013 den Bundesbeitrag gestützt auf das Vertrauensschutzprinzip sprach und ausführte, dass der Standort ohne das Projekt des Beigeladenen nicht sanierungsbedürftig gewesen sei, erweist sich diese Auffassung mangels eingehender Begründung als unsubstantiiert. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Zu beachten ist jedenfalls, dass die Deponie viel grösser war als angenommen. Der Deponierkörper lag ständig im Grundwasser, was die Untersuchung durch die B.______AG relativiert. Ohne Projekt \"Linth 2000\" hätte der Beschwerdegegner 1 weitere Untersuchungen zur Sanierungsbedürftigkeit des Grundstücks in Auftrag geben müssen. Ob der Standort auch unabhängig vom Projekt des Beigeladenen als sanierungsbedürftig zu gelten gehabt hätte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht entschieden werden und dürfte im Nachhinein ohnehin kaum feststellbar sein. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann dies jedoch offen bleiben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Selbst wenn der Standort erst deshalb sanierungspflichtig geworden wäre, weil er neu regelmässig überflutet wird, ist er nicht alleine aufgrund des Projekts \"Linth 2000\" sanierungsbedürftig. Erste Voraussetzung für die Sanierungsbedürftigkeit bildet vielmehr der Betrieb der Deponie, welcher überhaupt zur Belastung des Standorts führte. Es würde folglich dem in Art. 2 USG statuierten Verursacherprinzip widersprechen, wenn die Beschwerdeführerin sich der Pflicht zur Kostenbeteiligung mit der Begründung entziehen könnte, der belastete Standort sei erst aufgrund der mit dem Bauprojekt einhergehenden regelmässigen Überflutung sanierungsbedürftig geworden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gelangt deshalb Art. 32d USG unabhängig davon zur Anwendung, ob der Standort auch ohne das Projekt des Beigeladenen sanierungsbedürftig gewesen wäre (vgl. BGer-Urteile 1A.145/1993 und 1A.155/1993 vom 15. Juni 1994, in URP 1994 501 ff., zum Zusammenwirken verschiedener Störer, wenn durch einen Eingriff in den belasteten Standort unmittelbar bewirkt wird, dass eine ruhende Belastung mobilisiert wird). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Das Gesetz legt nicht näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Vor dem Inkrafttreten von Art. 32d USG wurde die Kostentragung für die Sanierung belasteter Standorte nach Art. 59 USG bzw. Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GschG) beurteilt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dabei zur Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Verhaltens- als auch den Zustandsstörer kostenpflichtig erklärt. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen analog heranzuziehen sind (vgl. Art. 51 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Mit der Regelung von Art. 32d USG wollte sich der Gesetzgeber an diese bundesgerichtliche Praxis anlehnen (BGE 131 II 743 E. 3.1, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nFür die Festlegung der Kostenanteile ist vorab nach dem Mass der Verantwortung zu fragen. Dabei ist die Art der Verursachung zentral, wobei in erster Linie der schuldhafte Verhaltensstörer und in letzter Linie der schuldlose Zustandsstörer zu belangen ist. Daneben ist das Gewicht der Verursachung zu berücksichtigen, schliesslich dürfen auch Billigkeitsgründe herbeigezogen werden (Pierre Tschannen, in Vereinigung für Umweltrecht und Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 32d N. 21 ff.). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}