{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00003_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=470&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "42746e55c35cb6cce74ea7b4a5fa4a78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00003", "VG.2015.237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:00", "Checksum": "72d2842498add914adea0aab16b4a2f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n3.2 Ein belasteter Standort ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AltlV hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn im Eluat des Materials des Standorts ein Konzentrationswert nach Anhang 1 dieser Verordnung überschritten ist (lit. a) oder im Abstrombereich des Standorts von diesem stammende Stoffe festgestellt werden, die die Gewässer verunreinigen können (lit. b). Sanierungsbedürftig ist ein belasteter Standort hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers gemäss Art. 9 Abs. 2 AltlV unter anderem, wenn bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet (lit. b) oder wenn der Standort überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht (lit. d). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\nZwischen den Parteien ist strittig, ob die Liegenschaft erst durch das Projekt des Beigeladenen sanierungsbedürftig wurde oder ob sie bereits aufgrund einer konkreten Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers durch die Deponie sanierungsbedürftig war. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1 |\n||||||||||\n|\n4.1.1 Die B.______AG führte in ihrem Bericht vom 31. Mai 2007 aus, die Deponie Dreieckswäldli sei überwachungsbedürftig, da im Eluat der untersuchten Materialprobe ein Zinkwert von 9,03 mg/l gemessen worden sei, welcher den vorgegebenen Konzentrationswert von 5 mg/l deutlich überschreite. Dass vom Standort stammende Stoffe im direkten Abstrom nachweisbar seien, belege auch die Grundwasserprobe vom 21. Februar 2007. Ob der Standort sanierungsbedürftig sei, könne aufgrund der aktuellen Datenlage noch nicht abschliessend beurteilt werden. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei hohem Grundwasserstand mit Einstau des Deponiekörpers und/oder nach ergiebigen Niederschlägen die Grundwasserqualität schlechter werde. Im ergänzenden Bericht vom 17. September 2008 führte die B.______AG aus, dass jeweils nach einer Phase ergiebiger Niederschläge zwei zusätzliche Grundwasserbeprobungen vorgenommen worden seien. Diese würden die geringen Konzentrationen von Schadstoffen, wie sie bereits bei der früheren Beprobung festgestellt worden seien, belegen. Eine Sanierungsbedürftigkeit nach Art. 9 Abs. 2 AltlV sei nicht gegeben, da kein gemessener Wert die Hälfte eines Altlasten-Konzentrationswerts übersteige. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1.2 Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Verfügung vom 19. März 2009 aus, der Standort sei zumindest überwachungsbedürftig, da im Eluat der Materialprobe eine Zinkkonzentration von 9,03 mg/l festgestellt worden sei. Da die Mulde, in der heute die Deponie liege, nach dem Bau der Wildunterführung unter der Autobahn A3 und der Wasserbaumassnahmen (Damm zum Landwirtschaftsland) in Zukunft regelmässig überflutet werde, sei mit einer massiv höheren Auswaschung des löslichen Materials der Mulde zu rechnen. Es sei darum von einer konkreten Gefahr für das Grundwasser auszugehen. Da der Standort überwachungsbedürftig und ein ungenügender Rückhalt aufgrund der regelmässigen Flutung zu erwarten sei, erweise sich dieser als sanierungsbedürftig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d AltlV. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1.3 Die B.______AG ging in ihren Berichten davon aus, dass die Belastungen in Tiefen von randlich 1,5 m bis zu 4 m im Zentrum der Deponie reichten und dass die Deponiebasis – zumindest bei hohem Grundwasserstand - im Grundwasser liege. Aus dem Schlussbericht der Planergemeinschaft Linthkanal vom 7. Februar 2011 ergibt sich indessen, dass das Ausmass der Deponie viel grösser als angenommen war. So habe die Auffüllung im Süden bis ca. 2,5 m und im Norden bis ca. 6,5 m unter Terrain gereicht. Die Aushubsohle habe somit bis gegen 4 m tief unter dem Grundwasserspiegel gelegen. Der grosse Unterschied zwischen den postulierten und den tatsächlich abgeführten Mengen an verschmutztem Aushubmaterial sei mit der im Rahmen der technischen Untersuchung deutlich zu gering angegebenen Mächtigkeit der Auffüllung zu erklären. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1.4 Das BAFU ging in seiner Verfügung vom 16. April 2009 davon aus, dass der Standort sanierungsbedürftig sei, weil aufgrund der zukünftigen Nutzung (Überflutungsraum) eine konkrete Gefahr für das Grundwasser bestehe. In seiner Verfügung vom 21. November 2013 führte es aus, dass sich der Bedarf für eine Dekontamination des Standorts erst aus der Tatsache ergeben habe, dass der belastete Standort durch das Projekt Linth 2000 in einem Überflutungskorridor zu liegen gekommen sei. Grundsätzlich habe demnach im Ausgangszustand kein Sanierungsbedarf nach der Altlastenverordnung bestanden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}