{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00003_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=470&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "42746e55c35cb6cce74ea7b4a5fa4a78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00003", "VG.2015.237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:00", "Checksum": "72d2842498add914adea0aab16b4a2f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Hingegen steht dem Verwaltungsgericht die Ermessenskontrolle nur ausnahmsweise zu (Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Insbesondere ist nicht die Veranlagung oder Rückerstattung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Entschädigung strittig (vgl. Art. 107 Abs. 2 lit. a VRG); vielmehr weist das Kostenverteilungsverfahren einen engen Bezug zum Privatrecht auf (Lilian Christen, Kostenverteilung gemäss Art. 32d USG – ausgewählte Aspekte aus der Praxis, URP 2011 593 ff., 597 f.). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einer tatsachenwidrigen Annahme. Ohne Hochwasser- bzw. Wilddurchlass-Bauvorhaben wäre die ehemalige Deponie in der Kategorie \"überwachungsbedürftig\" verblieben. Da der Standort Dreieckswäldli somit erst durch die Erstellung der Überflutungszone sanierungsbedürftig geworden sei, seien die Kosten der Altlastensanierung vollumfänglich dem Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks aufzuerlegen. Bei bloss überwachungsbedürftigen Standorten seien die Kosten von eigentlichen Sanierungsmassnahmen altlastenrechtlich nicht notwendig. Art. 3 lit. b der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlastenverordnung, AltlV) komme keine selbstständige Bedeutung zu. Die Kosten von Massnahmen im Sinne von Art. 3 lit. b AltlV seien denn auch nicht einer öffentlich-rechtlichen Kostenverteilung gemäss Art. 32 lit. d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) zugänglich. Sollten ihr dennoch Kosten auferlegt werden, seien diese auf maximal 4/20 zu begrenzen. Mit seinem Verteilschlüssel habe der Beschwerdegegner 1 sein Ermessen missbraucht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Der Beschwerdegegner 1 ist der Auffassung, dass der Standort Dreieckswäldli ungeachtet des Bauvorhabens des Beigeladenen sanierungsbedürftig gewesen sei. Die Voruntersuchung habe gezeigt, dass ein Teil der Ablagerung im Grundwasser gelegen habe. Dies habe zum Schluss geführt, dass aufgrund der grossen Schadstoffmenge und der leichten Mobilisierbarkeit dieser Stoffe eine konkrete Gefahr für die nahe gelegenen Grundwasserfassungen bestanden habe. Im Laufe der Sanierungsarbeiten sei ersichtlich geworden, dass das Ausmass der Verschmutzung und die Menge an Schadstoffen im Grundwasser noch grösser gewesen seien als aufgrund der Voruntersuchung erwartet worden sei. Die Kostenaufteilung habe er nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, was unter anderem auch durch das Verwaltungsgericht und das BAFU festgestellt worden sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Der Beschwerdegegner 2 führte in seinem Entscheid im Wesentlichen aus, der Standort Dreieckswäldli sei unabhängig vom Hochwasser- bzw. Wilddurchlassbauvorhaben sanierungsbedürftig gewesen. Die Überbindung von 4/11 der Sanierungskosten an die Gemeinde Glarus Nord erschiene aber selbst dann als angemessen, wenn die Sanierungsbedürftigkeit erst wegen des Hochwasser- und Wilddurchlassbauvorhabens eingetreten wäre. Würde der Beigeladene diesfalls wegen des Vorhabens als Verhaltensstörer gelten, wäre dies bei der Festlegung seines Sanierungsanteils als Zustandsstörer kostenmindernd zu berücksichtigen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.4 Der Beigeladene geht schliesslich davon aus, dass die Kostenverteilung angemessen sei. Die Beschwerdeführerin bzw. die Gemeinde Bilten als ihre Rechtsvorgängerin sei als jahrelange Betreiberin der Kehrichtdeponie ursächlich für die Altlastensanierung verantwortlich. Ohne Deponie wäre nie eine Sanierung erforderlich geworden. Der Anteil von 4/11 der Kosten trage diesem Umstand angemessen Rechnung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Die Kantone sorgen gemäss Art. 32c Abs. 1 USG dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Art. 2 USG statuiert das Verursacherprinzip, wonach wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür trägt. Das Verursacherprinzip wird in Art. 32d USG konkretisiert. Danach trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (sog. Ausfallkosten, Abs. 3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}