{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00003_2015-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=470&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "42746e55c35cb6cce74ea7b4a5fa4a78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00003", "VG.2015.237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:00", "Checksum": "72d2842498add914adea0aab16b4a2f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 04.06.2015 VG.2015.00003 (VG.2015.237)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 4. Juni 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2015.00003 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nund |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAltlastensanierung (Kostenverteilung) |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Die Eidgenössische Linthunternehmung war Eigentümerin des in Bilten liegenden Grundstücks Dreieckswäldli (Parz.-Nr. 414, Grundbuch Bilten). In den 1950er-Jahren wurde auf dem Grundstück Kies ausgebeutet. Die Kiesgrube wurde in der Folge Ende der 1960er-Jahre/Anfang der 1970er-Jahre als Kehrichtdeponie verwendet. Am 26. März 1999 wurde das Grundstück in den Kataster der belasteten Standorte aufgenommen. Auf den 1. April 2004 wurde die Eidgenössische Linthunternehmung liquidiert. Ihre Aktiven und Passiven wurden auf die neu errichtete interkantonale Anstalt Linthwerk übertragen (Art. 1 und 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auflösung der Linthunternehmung vom 5. Oktober 2001, AS 2003 2475 ff.; Art. 29 der interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk vom 23. November 2000 [LinthwerkV]). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Am 19. März 2009 verfügte das Departement Bau und Umwelt (DBU), dass der Standort Dreieckswäldli sanierungsbedürftig sei und eine Sanierung bis am 31. Dezember 2010 ausgeführt werden müsse. Gleichentags verfügte es, dass nach Ausrichtung des Bundesbetrags die Gemeinde Bilten 4/11, die Linthverwaltung (recte: das Linthwerk) 6/11 und der Kanton Glarus 1/11 der Nettokosten zu tragen hätten. Der Kostenteiler verliere seine Gültigkeit wenn kein Bundesbeitrag ausgerichtet werde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Gegen den Kostenteiler erhob die Gemeinde Bilten am 20. April 2009 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der diesbezüglichen Verfügung. Es seien ihr keine Sanierungskosten aufzuerlegen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde bei Ausstand des Vorstehers des Departements Bau und Umwelt am 21. Dezember 2010 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.4 Dagegen gelangte die Gemeinde Glarus Nord mit Beschwerde vom 31. Januar 2011 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 7. Dezember 2011 (Verfahren 2011.00013) ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.5 In der Folge erhob die Gemeinde Glarus Nord am 23. Januar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat am 10. Oktober 2012 (Verfahren 1C_46/2012) auf die Beschwerde nicht ein, da es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid gehandelt hatte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Nachdem das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 21. November 2013 einen Abgeltungsbeitrag von 40 % der anrechenbaren Gesamtkosten der Sanierung festgelegt hatte, auferlegte das DBU mit Verfügung vom 16. Januar 2014 der Linthverwaltung (recte: dem Linthwerk) 6/11, der Gemeinde Glarus Nord 4/11 und dem Kanton Glarus 1/11 der nicht durch den Bund abgegoltenen Kosten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Dagegen erhob die Gemeinde Glarus Nord am 17. Februar 2014 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Ihr seien keine Sanierungskosten aufzuerlegen; eventualiter sei ihr Kostenanteil auf maximal 20 % festzulegen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 25. November 2014 bei Ausstand des Vorstehers des DBU ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 In der Folge gelangte die Gemeinde Glarus Nord mit Beschwerde vom 6. Januar 2015 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats und der Verfügung des DBU. Ihr seien im Zusammenhang mit der Sanierung der Deponie im Dreieckswäldli keine Sanierungskosten aufzuerlegen. Eventualiter sei ihr Anteil auf maximal 20 % festzulegen. Subeventualiter sei das Verfahren an den Regierungsrat mit der Auflage zurückzuweisen, ihren Anteil an den Sanierungskosten neu festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DBU und des Linthwerks. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Das Verwaltungsgericht lud am 8. Januar 2015 das Linthwerk in das Verfahren bei. Dieses schloss am 4. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. Der Regierungsrat beantragte am 6. Februar 2015 Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. Das DBU schloss am 9. Februar 2015 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung; unter Kostenfolge. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}