| |||||||| | | |||||||| | Folglich erweist sich die Aufrechnung der von der Beschwerdeführerin übernommenen Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge als rechtmässig. | |||||||| | | |||||||| | 4.3 | |||||||| | 4.3.1 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin war demnach grundsätzlich dazu gehalten, die aufgrund der Aufrechnung ausstehenden Beiträge nachzufordern. | |||||||| | | |||||||| | 4.3.2