Der Arbeitnehmerbeitrag wird den versicherten Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen, wobei die Mitgliedfirma die gesamten Beiträge schuldet. | |||||||| | | |||||||| | Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin reglementarisch verpflichtet war, die Hälfte der Beiträge an die berufliche Vorsorge zu leisten. Die darüber hinaus entrichteten Beiträge der Arbeitnehmer leistete sie freiwillig. Diese freiwilligen Leistungen bildeten nach dem Dargelegten einen Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohns, weshalb darauf grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge zu leisten waren.