Sodann wird nicht geltend gemacht, die Höhe der Beiträge von Fr. 12'107.- im Jahr 2010, Fr. 13'850.- im Jahr 2011, Fr. 10'535.- im Jahr 2012 und Fr. 5'290.- im Jahr 2013 treffe nicht zu. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die Beiträge dem massgebenden Lohn aufrechnen und gestützt darauf Sozialversicherungsbeiträge nachfordern durfte. | |||||||| | | |||||||| | 4.2 | |||||||| | 4.2.1 Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Befreiungsgrund von Art. 8 lit. a AHVV berufen kann.