84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG), wonach in diesem Fall das Gericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig ist, nicht zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin Sitz im Kanton Glarus hat, ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung ihrer Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | 2.1 Massgebend für die Berechnung der AHV-, IV- (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]), EO- (Art.