58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich das Gericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Nachdem vorliegend kein Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse angefochten ist, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG), wonach in diesem Fall das Gericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig ist, nicht zur Anwendung.