| |||||||| | | |||||||| | 2.2 Das Verwaltungsgericht holte in der Folge bei der Pensionskasse C.______ die Kassenreglemente und die durch die A.______AG mit der Pensionskasse geschlossenen Verträge ein. | |||||||| | | |||||||| | II. | |||||||| | 1. | |||||||| | Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich das Gericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.