{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-16", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00002_2015-04-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=437&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fdc0fad08772bc8cd4c215063520840c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00002", "VG.2015.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2015.00002 (VG.2015.210)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2015.00002 (VG.2015.210)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2015.00002 (VG.2015.210)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - AHV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:14", "Checksum": "60b4c61d80ede631b41ce8810512e000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2015.00002 (VG.2015.210)\nRegeste:\nSozialversicherung - AHV\n\n4.3\n4.3.1 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin war demnach grundsätzlich dazu gehalten, die aufgrund der Aufrechnung ausstehenden Beiträge nachzufordern.\n4.3.2 Zu prüfen bleibt jedoch, ob das Vertrauensschutzprinzip gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) der Nachforderung entgegensteht. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627).\nVorliegend scheitert die Berufung auf das Vertrauensschutzprinzip indessen bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ihr die Beschwerdegegnerin oder eine zuständige Behörde die Auskunft erteilt hätte, die von ihr übernommenen Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge gehörten nicht zum massgebenden AHV-pflichtigen Lohn. Allein der Umstand, dass in den vergangenen Revisionen nicht gemerkt wurde, dass der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ein zu tiefer Lohn zu Grunde lag, begründet noch kein Vertrauen im Sinne von Art. 9 BV.\n4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die durch die Beschwerdeführerin übernommenen Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören. Die Beschwerdegegnerin war dazu befugt und verpflichtet, die durch die Beschwerdeführerin übernommenen Beiträge dem massgebenden Lohn aufzurechnen und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern. Schliesslich steht das Vertrauensschutzprinzip der Nachforderung nicht entgegen.\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.\nIII.\nDas Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos, weshalb die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}