{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-16", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00002_2015-04-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=437&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fdc0fad08772bc8cd4c215063520840c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00002", "VG.2015.210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2015.00002 (VG.2015.210)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2015.00002 (VG.2015.210)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2015.00002 (VG.2015.210)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - AHV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:18", "Checksum": "50376e26983d2d60a2903ddd9d334dff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 16.04.2015 VG.2015.00002 (VG.2015.210)\nRegeste:\nSozialversicherung - AHV\n\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei seit 1978 der Pensionskasse C.______ angeschlossen. Seit dem Anschluss an diese Vorsorgeeinrichtung habe sie jeweils die gesamten Versicherungsbeiträge ihrer Mitarbeitenden finanziert, wie dies im Anschlussvertrag von 1978 ausdrücklich festgehalten sei. Diese mit der Pensionskasse vereinbarte Regelung, wonach die Arbeitgeberin auch für die Arbeitnehmerbeiträge aufkommen müsse, sei über alle Jahre hinweg ohne Ausnahme befolgt worden. Die Ausgleichskasse habe diese vertraglich begründete Praxis anlässlich der regelmässig durchgeführten Revisionen zu keinem Zeitpunkt je beanstandet. Es sei daher nicht angängig und widerspreche angesichts der im Verlauf der Jahre zahlreich und stets ohne jegliche Beanstandung durchgeführten Revisionen dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 plötzlich rückwirkend ab 2010 die von der Beschwerdeführerin bezahlten Arbeitnehmerbeiträge für die berufliche Vorsorge als Lohnbestandteil qualifiziere und darauf im Nachhinein AHV-, IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge einfordere. Dies sei umso befremdlicher und ärgerlicher, als namentlich das Arbeitsverhältnis mit D.______ bereits vor knapp zwei Jahren aufgelöst worden sei und sie von ihrem ehemaligen Angestellten keine Beteiligung mehr an den geforderten Nachzahlungen verlangen könne. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Die Beschwerdegegnerin lässt es im Wesentlichen bei der Aussage bewenden, dass durch Arbeitgeber geleistete Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge zum massgebenden AHV-pflichtigen Lohn gehörten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|\n4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010-2013 für ihre Angestellten E.______ und D.______ die Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge bezahlte. Sodann wird nicht geltend gemacht, die Höhe der Beiträge von Fr. 12'107.- im Jahr 2010, Fr. 13'850.- im Jahr 2011, Fr. 10'535.- im Jahr 2012 und Fr. 5'290.- im Jahr 2013 treffe nicht zu. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die Beiträge dem massgebenden Lohn aufrechnen und gestützt darauf Sozialversicherungsbeiträge nachfordern durfte. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.2 |\n||||||||\n|\n4.2.1 Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Befreiungsgrund von Art. 8 lit. a AHVV berufen kann. Als reglementarische Beiträge im Sinne dieser Bestimmung gelten nur diejenigen Beiträge, welche aufgrund des Reglements oder der Statuten der Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Dazu genügt es nicht, wenn das Reglement Leistungen des Arbeitgebers zulässt, sondern es muss sie vorschreiben (BGer-Urteil H 152/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1; AHI 2004 S. 253 ff. E. 4.2). Übernehmen die Arbeitgebenden die laufenden bzw. die Einkaufs-Beiträge an die Personalvorsorge, welche die Arbeitnehmenden selber zu tragen hätten, so gehören diese zum massgebenden Lohn, es sei denn, die Arbeitgebenden sind gemäss Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung zur Übernahme verpflichtet (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML, in der bis am 31. Dezember 2014 geltenden Version], Rz. 2165 und 2171). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.2.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 1978 der Pensionskasse C.______ angeschlossen. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 war das Kassenreglement der Pensionskasse C.______, gültig ab 1. Januar 2009, anwendbar. Dieses wurde am 1. Januar 2012 durch ein neues Reglement abgelöst. Der vorliegend relevante Art. 15 lautet in beiden Versionen des Kassenreglements gleich. Gemäss Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements hat die Mitgliedfirma an die gesamten Beiträge mindestens die Hälfte zu leisten. Der Arbeitnehmerbeitrag wird den versicherten Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen, wobei die Mitgliedfirma die gesamten Beiträge schuldet. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDaraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin reglementarisch verpflichtet war, die Hälfte der Beiträge an die berufliche Vorsorge zu leisten. Die darüber hinaus entrichteten Beiträge der Arbeitnehmer leistete sie freiwillig. Diese freiwilligen Leistungen bildeten nach dem Dargelegten einen Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohns, weshalb darauf grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge zu leisten waren. Dies erscheint schon allein deshalb sachgerecht, weil ansonsten durch Vereinbarung eines tieferen Lohns mit gleichzeitiger Übernahme der durch den Arbeitnehmer geschuldeten Beiträge an die berufliche Vorsorge die Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen auf jedes durch Arbeitsleistung erzielte Entgelt umgangen werden könnte. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nFolglich erweist sich die Aufrechnung der von der Beschwerdeführerin übernommenen Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge als rechtmässig. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.3 |\n||||||||\n|\n4.3.1 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin war demnach grundsätzlich dazu gehalten, die aufgrund der Aufrechnung ausstehenden Beiträge nachzufordern. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4.3.2 Zu prüfen bleibt jedoch, ob das Vertrauensschutzprinzip gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) der Nachforderung entgegensteht. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627). |\n||||||||\n|\n|"}