Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin, welche zudem nicht anwaltlich vertreten ist, nicht zu (Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a VRG). Eine solche ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Da die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich von Behörden gehört, wird ihnen in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner sind vorliegend nicht erfüllt.