| |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die angemessen reduzierten Gerichtskosten in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.- sind ihr Fr. 3'500.- zurückzuerstatten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin, welche zudem nicht anwaltlich vertreten ist, nicht zu (Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3 lit.