2.4 und 2.5 der Ausschreibungsunterlagen). | |||||||||| | | |||||||||| | Die Beschwerdeführerin unterliess indessen die Anfechtung der Ausschreibung und wies den Beschwerdegegner auch anderweitig nicht darauf hin, dass das Zuschlagskriterium "Prämiengarantie / Besondere Bedingungen" aus ihrer Sicht unzulässig sei. Sie liess sich vorbehaltlos auf das Submissionsverfahren ein. Erst nachdem ihr der Zuschlag nicht erteilt worden war, rügte sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Unzulässigkeit des Kriteriums. Damit erweist sich die Rüge als verwirkt. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.