Für den Zuschlag massgebend waren gemäss den ab 29. August 2014 erhältlichen Ausschreibungsunterlagen die "Nettoprämie" (Gewichtung: 85 %), die "Prämiengarantie / Besondere Bedingungen" (Gewichtung: 10 %) sowie die "Zusatzdienstleistungen" (Gewichtung: 5 %). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Nach Art. 35 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. Art. 36 SubmG kann die Ausschreibung des Auftrags innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das von der Beschwerdeführerin als unzulässig gerügte Zuschlagskriterium "Prämiengarantie / Besondere Bestimmungen" findet sich nun aber nicht im Auftrag, sondern in den Ausschreibungsunterlagen. Indessen wurde in Ziff.