| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Rügen durch Anfechtung der Ausschreibung hätte vorbringen müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Gegenstand der strittigen Beschaffung bildete gemäss der Ausschreibung vom 28. August 2014 die obligatorische Unfallversicherung nach UVG für das gesamte nicht SUVA-versicherte Personal des Kantons Glarus. Für den Zuschlag massgebend waren gemäss den ab 29. August 2014 erhältlichen Ausschreibungsunterlagen die "Nettoprämie" (Gewichtung: 85 %), die "Prämiengarantie /