| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde einzig damit, dass eine Prämiengarantie und besondere Bedingungen bei der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG unzulässig seien. Insbesondere würden die Prämiensätze, die Einreihung in die Risikoklassen und die gesetzlichen Zuschläge jährlich durch den Bundesrat festgelegt. Eine Abweichung in Form einer Prämiengarantie sei widerrechtlich. Das mit 10 % gewichtete Kriterium "Prämiengarantie / Besondere Bestimmungen" sei deshalb unzulässig und hätte beim Zuschlagsentscheid nicht berücksichtigt werden dürfen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2