| |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Aus den Akten ergibt sich nicht, ob der Beschwerdegegner in der Zwischenzeit den Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen hat. Sollte dies der Fall sein, könnte bei Gutheissung der Beschwerde lediglich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung festgestellt werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 [BGBM]). Da auf die Beschwerde aber nicht einzutreten ist (vgl. nachfolgend E. II/3), muss nicht näher geprüft werden, ob der Vertragsschluss bereits erfolgt ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1